Angesichts der detaillierten Ausweisung des Aufwands für die Mandatsführung von Rechtsanwalt B.________ wäre die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen, sich mit den einzelnen Punkten auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund sie diese als nicht nachvollziehbar und überhöht betrachtet hat (vgl. dazu BGer 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.4). Die Vorinstanz hielt jedoch lediglich pauschal fest, dass sie einzelne Positionen als unverhältnismässig oder nicht geboten erachtete (pag.