Honorar von Rechtsanwalt B.________ 62.4.1 Allgemeine Ausführungen Generell ist vorab festzustellen, dass das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG als überdurchschnittlich zu bewerten ist und auch in rechtlicher Hinsicht komplex war und Schwierigkeiten bot. Die Sache war für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, was sich mitunter in einem überdurchschnittlichen Eigeninteresse und Engagement am eigenen Verfahren manifestiert hat, wodurch auch ein erhöhter Betreuungsaufwand für seinen amtlichen Verteidiger angefallen ist.