Soweit die Beschwerdeführerin die erfolgte Kürzung der Auslagen als unrechtmässig rüge, erbringe sie keinen Beleg dafür, dass in ihrem Geschäft noch mit herkömmlichem Fixnet telefoniert werde und ihr effektive Kosten für die einzelnen Verbindungen angefallen wären. Der Verbrauch des Datenvolumens bei moderner Telefonie sei als Infrastrukturkosten bereits im amtlichen Honorar inbegriffen und falle nicht unter die zu ersetzenden Auslagen gemäss Art. 2 PKV (mit Hinweis auf BK 18 117 vom 2. Mai 2018 E. 6). 62.4 Erwägungen der Kammer / Honorar von Rechtsanwalt B.__