Dass die Reisezeit auf jeweils CHF 75.00 gekürzt worden sei, sei sicher korrekt, auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht mit der geltenden Regelung im KS Nr. 15 einverstanden erklären wolle. Soweit die Beschwerdeführerin die erfolgte Kürzung der Auslagen als unrechtmässig rüge, erbringe sie keinen Beleg dafür, dass in ihrem Geschäft noch mit herkömmlichem Fixnet telefoniert werde und ihr effektive Kosten für die einzelnen Verbindungen angefallen wären.