handlungen und Massnahmen gedeckt, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig seien. Dass der Aktenumfang der gleiche gewesen sei wie für die Verteidigung, treffe also nicht zu. Im Weiteren müsse ein Vergleich mit den Kostennoten der anderen Privatkläger-Vertreter oder ähnlich gelagerten Fällen zulässig sein, um den in der Sache gebotenen Aufwand einschätzen zu können. Dass die Reisezeit auf jeweils CHF 75.00 gekürzt worden sei, sei sicher korrekt, auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht mit der geltenden Regelung im KS Nr. 15 einverstanden erklären wolle.