Insgesamt seien also mehrere Stunden zu viel Aufwand verbucht worden. Weil sich der Aktenumfang als durchschnittlich erweise, erscheine auch der geltend gemachte Aufwand von rund 50 Stunden für das Aktenstudium als überhöht, zumal bereits für das Studium jedes einzelnen Aktenstücks Aufwand geltend gemacht worden sei. Was die Beschwerde von Rechtsanwältin Dr. H.________ betreffe, müsse bei ihr der gebotene Zeitaufwand bedeutend tiefer angesetzt werden als bei Rechtsanwalt B.________, zumal sie eine Privatklägerin vertreten habe, die bloss von einem der drei Vorfälle betroffen gewesen sei.