Dies erst recht nicht, wenn man berücksichtige, dass am 18. November 2019 mit dem Klienten zusätzlich eine mehrstündige Besprechung zu den Einvernahmen der Privatkläger stattgefunden habe. Soweit in der Beschwerde behauptet werde, es sei dabei nur um das Gutachten gegangen, vermöge dies nicht zu überzeugen. Eine weitere zweistündige Besprechung habe ausserdem am 6. Dezember 2019 stattgefunden, wenige Tage nach den Einvernahmen, an welcher erneut die Schlusseinvernahmen besprochen worden seien.