Dies sei bei ihr zweifelsohne der Fall. Die Feststellung der Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und sei auch in Bezug auf den nachforderbaren Betrag willkürlich erfolgt. Das volle Honorar sei auf CHF 27'135.40 festzusetzen. 62.3.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. März 2023 (pag. 2466a ff.) eine Abweisung der Honorarbeschwerden unter Kostenfolge zulasten der beiden Rechtsanwälte und verwies zur Begründung vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.