Jedoch sei in Erinnerung zu rufen, dass es immer um eine Betrachtung der individuellen Qualifikationen der konkreten Anwältin gehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über zehnjährige Erfahrung als forensisch tätige Anwältin auf dem Gebiet des Strafrechts und könne im einschlägigen Rechtsgebiet eine Dissertation vorweisen. Von einem unüblich hohen Stundenansatz könne deswegen nicht die Rede sei. Es gelte zu unterscheiden, ob eine Spezialisierung vorliege oder nicht. Dies sei bei ihr zweifelsohne der Fall.