Ausserdem sei der Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren. In Bezug auf die Festlegung des vollen Honorars führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern verwiesen, welche von einem praxisgemässen Ansatz von CHF 250.00 ausgehe. Dies werde grundsätzlich nicht beanstandet. Jedoch sei in Erinnerung zu rufen, dass es immer um eine Betrachtung der individuellen Qualifikationen der konkreten Anwältin gehe.