Mit der Kürzung ohne Überprüfung des Einvernahmeprotokolls vom 15. März 2020 habe die Vorinstanz kantonales Recht und Bundesrecht sowie das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt in Bezug auf die Kostennote unrichtig festgestellt und daher zu wenig Honorar eingerechnet. Das Honorar sei um die CHF 225.00 (amtlich) bzw. um CHF 360.00 (voll) in Bezug auf die Teilnahme an der Einvernahme zu erhöhen. Ausserdem sei der Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren.