an der Einvernahme vom 15. März 2019 von AG.________ zu erfassen. Der Reisezuschlag von CHF 75.00 sei zu gewähren. Zusätzlich mache sie für den Aufwand ihrer juristischen Mitarbeiterin zweieinviertel Stunden à 160.00 bzw. CHF 100.00 (amtlicher Tarif) geltend. Mit der Kürzung ohne Überprüfung des Einvernahmeprotokolls vom 15. März 2020 habe die Vorinstanz kantonales Recht und Bundesrecht sowie das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt in Bezug auf die Kostennote unrichtig festgestellt und daher zu wenig Honorar eingerechnet.