Würde tatsächlich beabsichtigt, die Kosten für die (Internet-)Telefonie nicht mehr als Auslagen zuzulassen, bräuchte es zwingend eine Erhöhung der Stundenansätze bei amtlichen Mandaten sowie eine diesbezügliche Änderung des betreffenden Kreisschreibens. Hinsichtlich des gekürzten Reisezuschlags für den 4. April 2019 räumt die Beschwerdeführerin ein, diesen doppelt aufgeführt zu haben, weswegen dieser von der Vorinstanz zu Recht gekürzt worden sei. Betreffend Reisezuschlag vom 15. März 2019 habe die Beschwerdeführerin vergessen, den Aufwand für die Teilnahme von Frau MLaw AQ.________ an der Einvernahme vom 15. März 2019 von AG.