88 Internettelefonie als Auslagen geltend gemacht werden können. Eine andere Betrachtungsweise würde gegen Ziff. 3.1 des Kreisschreibens verstossen. Würde tatsächlich beabsichtigt, die Kosten für die (Internet-)Telefonie nicht mehr als Auslagen zuzulassen, bräuchte es zwingend eine Erhöhung der Stundenansätze bei amtlichen Mandaten sowie eine diesbezügliche Änderung des betreffenden Kreisschreibens.