geltend gemachten 129.5 Stunden. In Bezug auf die gestrichenen Telefonkosten hält die Beschwerdeführer zusammengefasst fest, ihr sei aufgrund der mangelnden Begründung nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz der Meinung sei, Telefonauslagen würden generell nicht existieren, diese würden generell Infrastrukturkosten darstellen oder dies würden unter die Infrastrukturkosten gemäss Ziff. 3.3 des KS Nr. 15 subsumiert werden. Bei Infrastrukturkosten handle es sich um Kosten, die zur Herstellung oder Unterhaltung der Infrastruktur erforderlich seien. Auslagen für das Telefonieren seien keine Infrastrukturkosten, sondern vergleichbar mit den Kosten für Kopien oder Kilometer, die zusätzlich ent-