Damit überhaupt sortiert werden könne welche Beweismittel und welche Erkenntnisse für die Ausübung der Rechte der Privatklägerin wichtig seien, müssten diese zumindest einmal gesichtet und bewertet werden. Der Aktenumfang sei daher der gleiche wie für die Vertretung des Beschuldigten, selbst wenn nicht alles in den Akten für die Substantiierung der Zivilklage verwendet werden könne. Es sei aber klar, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung weniger Zeit als bei Rechtsanwalt B.________ habe in Anspruch habe nehmen dürfen. Die geltend gemachten 73 Stunden seien entsprechend auch wesentlich tiefer, als die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten 129.5 Stunden.