Ohne eine konkrete Begründung hätte das Honorar nicht heruntergesetzt werden dürfen. Entsprechend sei sie gemäss den in der Kostennote vom 14. Dezember 2020 geltend gemachten Arbeitsstunden zu entschädigen. In ihrer Replik vom 29. März 2023 hält die Beschwerdeführerin zusätzlich fest, dass es nicht einfach möglich sei, einen Teil der Akten zu lesen und den anderen nicht. Damit überhaupt sortiert werden könne welche Beweismittel und welche Erkenntnisse für die Ausübung der Rechte der Privatklägerin wichtig seien, müssten diese zumindest einmal gesichtet und bewertet werden.