Habe die amtliche Vertretung der Privatklägerschaft eine detaillierte Kostennote eingereicht, ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, welches diese kürzt, wenigstens kurz und in nachvollziehbarer Weise zu begründen habe, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandpositionen für übersetzt halte (u.a. mit Hinweis auf BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Im vorliegenden Fall sei die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht nachgekommen. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Ohne eine konkrete Begründung hätte das Honorar nicht heruntergesetzt werden dürfen.