Bezüglich der Kürzung des Zeitaufwandes hält die Beschwerdeführerin fest, dass aus der Begründung des Urteils vom 3. März 2021 nicht ersichtlich sei, wo der Zeitaufwand konkret beanstandet werde. Sie habe eine detaillierte Kostennote eingereicht und das Gericht habe pauschal erwogen, die Honorarnote sei im Vergleich zu den Honorarnoten der anderen Privatklägervertretungen als leicht überhöht an-