Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in ihrem Kostenentscheid den gebotenen Zeitaufwand offensichtlich zu tief festgelegt und damit kantonales Recht (namentlich Art. 42 Abs. 1 KAG) unrichtig angewendet. Ausserdem habe die Vorinstanz die Auslagen in Bezug auf die Telefonkosten gekürzt und damit ihren Ermessensspielraum überschritten bzw. das KS Nr. 15 falsch angewendet. Bezüglich der Kürzung des Zeitaufwandes hält die Beschwerdeführerin fest, dass aus der Begründung des Urteils vom 3. März 2021 nicht ersichtlich sei, wo der Zeitaufwand konkret beanstandet werde.