Schreiben an Kl) nicht in direktem Zusammenhang mit der Strafverteidigung gestanden sei. In seiner Replik vom 6. April 2023 hält der Beschwerdeführer zusätzlich fest, dass das Interesse und die Erwartungshaltung des Beschuldigten am eigenen Verfahren überdurchschnittlich gewesen sei. Dies sei mit Blick auf die enorme Bedeutung des Verfahrens aber auch absolut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Vom geltend gemachten Aufwand von 139 Stunden werde eine Kürzung von insgesamt 105 Minuten bzw. eindreiviertel Stunden anerkannt.