86 Familie aufgenommen habe. Da auch ein möglicher Rückzug der Strafanträge angesprochen worden sei, habe der Beschwerdeführer allen Grund gehabt, diese Umstände im Interesse des Beschuldigten näher abzuklären. Anerkannt werde, dass der Aufwand vom 28. Februar 2020 (15 Minuten für Mail türk. Botschaft / Tel. mit Familie / Schreiben an Kl) nicht in direktem Zusammenhang mit der Strafverteidigung gestanden sei.