Entsprechend werde ein Abzug von 90 Minuten (ungefähre Reisezeit ________) anerkannt. Ansonsten seien aber sämtliche Besprechungen zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten gewesen und der Aufwand sei sicher nicht unverhältnismässig. Im Weiteren habe es sich bei den von der Vorinstanz beanstandeten Kontakten mit der Familie des Beschuldigten nicht um soziale Tätigkeiten, sondern um einen Aspekt der Verteidigung gehandelt, da die Privatklägerin 2 persönlich Kontakt mit der