Nicht nachvollziehbar seien sodann die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt nur zu berücksichtigen seien, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind, zumal sie es unterlassen habe, auf einen konkreten Besuch in der Strafanstalt hinzuweisen. Hinsichtlich des Besprechungstermins vom 29. August 2019 sei versehentlich die Reisezeit als Zeitaufwand in die Leistungserfassung miteingeflossen, wie es in AH.________ Praxis sei. Entsprechend werde ein Abzug von 90 Minuten (ungefähre Reisezeit ________) anerkannt.