Insgesamt erscheine der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechung der Einvernahme, mindestens unter Anrechnung der zu wenig geltend gemachten 30 Minuten für die Einvernahme vom 24. Oktober 2019, als angemessen. Nicht nachvollziehbar seien sodann die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt nur zu berücksichtigen seien, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind, zumal sie es unterlassen habe, auf einen konkreten Besuch in der Strafanstalt hinzuweisen.