Da diese Einvernahme die erste Schlusseinvernahme zum «Tatkomplex V.________» gewesen sei, sei vor und nach dieser ersten Einvernahme auch die Prozessstrategie für die weiteren Einvernahmen betreffend denselben Tatkomplex festgelegt worden. Eine Vor- und Nachbesprechung von insgesamt eineinviertel Stunden würden hierfür nicht unverhältnismässig anmuten.