Bei nochmaliger Durchsicht der Leistungserfassung sei aufgefallen, dass er für die Einvernahme der Privatklägerin 3 am 24. Oktober 2019 inklusive kurzer Vorbesprechung leidglich zweieinhalb Stunden Aufwand geltend gemacht habe, obwohl die Einvernahme effektiv drei Stunden gedauert habe. Hier sei folglich eine halbe Stunde Aufwand zu wenig geltend gemacht worden. Die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 6. November 2019 habe rund zweieinviertel Stunden gedauert, während der Beschwerdeführer inklusive Vor- und Nachbesprechung eineinviertel Stunden mehr Aufwand geltend gemacht habe. Da diese Einvernahme die erste Schlusseinvernahme zum «Tatkomplex V.___