Der insgesamt betriebene Aufwand der amtlichen Verteidigung (inkl. Aufwand im Kanton AH.________ und Aufwand der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten) von 214.75 Std. und einem Honorar von insgesamt CHF 42'950.00 läge aber noch innerhalb des Kostenrahms und sogar noch deutlich unter den maximalen CHF 50'000.00. Die pauschale Kürzung auf 100 Stunden sei nicht nachvollziehbar. Bei nochmaliger Durchsicht der Leistungserfassung sei aufgefallen, dass er für die Einvernahme der Privatklägerin 3 am 24. Oktober 2019 inklusive kurzer Vorbesprechung leidglich zweieinhalb Stunden Aufwand geltend gemacht habe, obwohl die Einvernahme effektiv drei Stunden gedauert habe.