85 führungen der Vorinstanz selbst, wonach durch die Verfahrensübernahme zusätzlicher Aufwand entstanden sei, es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt habe, welches auch in rechtlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten geboten habe, sei die Ausschöpfung des Kostenrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV nicht zu beanstanden. Vielmehr würde sogar eine Erhöhung des Kostenrahmens gemäss Art. 9 PKV in Betracht kommen. Der insgesamt betriebene Aufwand der amtlichen Verteidigung (inkl. Aufwand im Kanton AH.