mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 geltend gemachten Aufwand als leicht überhöht. Sie kürzte den Gesamtaufwand auf pauschal 65 Stunden, ausmachend ein amtliches Honorar von CHF 13'000.00, die Auslagen um die geltend gemachten Telefonkosten und die öV-Kosten vom 4. April 2019 sowie die Reisekosten vom 21. November 2019, was zu einer Kürzung von insgesamt CHF 42.40 und zu gewährten Auslagen (ohne Reisezuschlag) von CHF 1'770.10 führte. Weiter wurden die Reisezuschläge um CHF 825.00 gekürzt (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2134 f.).