Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand als überhöht. Sie kürzte den Zeitaufwand pauschal auf 100 Stunden, gewährte nur 15 der geltend gemachten 16 Reisezuschläge und kürzte die Auslagen um die geltend gemachten Telefonkosten (dazu S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2133 f.). Die Vor-