_ Rechtsanwalt B.________, welcher mit Verfügung vom 7. August 2019 mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde (pag. 1411 f.), machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 13. Dezember 2020 (pag. 1976 ff.) einen Arbeitsaufwand von 129.25 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 25'850.00 sowie Auslagen (inkl. Reisezuschlag) von total CHF 3'150.00 geltend, was inkl. 7.7% Mehrwertsteuer eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 31'233.00 ergibt. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand als überhöht.