in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 62.2 Überblick über die erstinstanzlich gesprochenen Entschädigungen 62.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.__