Bei der Festlegung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt gültiges Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [KS Nr. 15], Ziff. 1.1).