entgegen ihren Anträgen wurde der Beschuldigte auch oberinstanzlich vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Kanton Bern einen Zehntel der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 800.00 aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird hingegen zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'200.00 (9/10 von CHF 8'000.00) verurteilt. X. Entschädigungen