428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen aber auch nicht vollumfänglich durchgedrungen; entgegen ihren Anträgen wurde der Beschuldigte auch oberinstanzlich vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen.