82 von CHF 52'159.10) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 46'943.20 (9/10 von 52'159.10) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. 61.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).