Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte einzig vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es angemessen, die auf den Freispruch des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens entfallenden Verfahrenskosten auf einen Zehntel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bestimmen. Diese werden dem Kanton Bern auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Dem Kanton Bern werden damit CHF 5'215.90 (1/10