61. Verfahrenskosten 61.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz schied wegen den Freisprüchen in drei Anklagepunkten 1/5 der Verfahrenskosten zugunsten des Beschuldigten aus. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte einzig vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen.