Genugtuung von CHF 5'000.00] sowie SK 18 220 vom 12. August 2020 E. V [Genugtuung von CHF 8'000.00]) und die zusätzlich zu berücksichtigende erlittene seelische Unbill für die Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität, erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin 3 für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Mai 2018 zu bezahlen.