Mit Blick auf die von der Vorinstanz aus der Literatur genannten Beträge sowie auf vergleichbare Referenzfälle der hiesigen Strafabteilung zu Genugtuung bei Körperverletzungen (vgl. u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 275 vom 20. April 2020 E. IV [Genugtuung von CHF 5'000.00] sowie SK 18 220 vom 12. August 2020 E. V [Genugtuung von CHF 8'000.00]) und die zusätzlich zu berücksichtigende erlittene seelische Unbill für die Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität, erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 als angemessen.