81 gilt es vorliegend, zusätzlich auch die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und den Einsatz des Messers zu berücksichtigen. Gesamthaft ist der Beschuldigte äusserst brutal vorgegangen und hat die Privatklägerin 3 wegen verweigertem Oralverkehr mitten in der Nacht in ihrer eigenen Wohnung massiv verprügelt und sie nach erneut verweigertem Oralverkehr auch noch mit einem Messer am Hals bedroht.