Sie war damit genugtuungsberechtigt. Die von der Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Umstände gesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00 erscheint der Kammer in Würdigung der Gesamtumstände und mit Blick auf die in der Literatur genannten Beträge sowie vergleichbarer Referenzfälle der hiesigen Strafabteilung vorliegend als angemessen. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Konkursmasse der Privatklägerin 2 für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 zu zahlen.