Aufgrund des Gesagten kann eine Genugtuung an die Konkursmasse der Privatklägerin 2 ausbezahlt werden. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 durch die Schläge und Stösse zweifelsohne in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt und aufgrund des Angriffs in ihrer Wohnung eine nachhaltige Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls herbeigeführt. Sie war damit genugtuungsberechtigt.