2130). Die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung fusste auf der wegen der qualifizierten einfachen Körperverletzung erlittenen seelischen Unbill der Privatklägerin 2 und hat zu Lebzeiten zu ihren Gunsten dem Pfändungsprivileg unterlegen. Seit dem Ableben der Privatklägerin 2 gilt das Pfändungsprivileg für die Genugtuungsforderung jedoch nicht mehr und die wegen des Genugtuungscharakters grundsätzlich unpfändbare Forderung fällt in ihre Konkursmasse. Aufgrund des Gesagten kann eine Genugtuung an die Konkursmasse der Privatklägerin 2 ausbezahlt werden.