Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 an die Privatklägerin 2. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 durch die qualifizierte einfache Körperverletzung widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise Verletzungen zugefügt und sie in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt. Zudem sei sein Verhalten in beträchtlichem Umfang mitverantwortlich gewesen, für die dauerhafte Einschränkung des Sozial- und Alltagslebens der Privatklägerin 2 (S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2130).