sel. trat nach ihrem Ableben von Gesetzes wegen in ihre Ansprüche als geschädigte Person ein. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 an die Privatklägerin 2. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 durch die qualifizierte einfache Körperverletzung widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise Verletzungen zugefügt und sie in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt.