80 E.________ sel. hat ihre Konkursmasse kein Rechtsmittel weiterzuführen. Entsprechend muss sie auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Urteils der Vorinstanz haben. Die Legitimation der Konkursmasse richtet sich nicht nach Art. 382 Abs. 3 StPO, sondern nach Art. 121 Abs. 2 StPO. Die Konkursmasse von E.________ sel. trat nach ihrem Ableben von Gesetzes wegen in ihre Ansprüche als geschädigte Person ein.