382 StPO). Dass der Anwendungsbereich von Art. 382 Abs. 3 StPO enger als jener von Art. 121 Abs. 1 StPO ist, kann damit begründet werden, dass die erstgenannte Bestimmung für das Rechtsmittelverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse voraussetzt, was bei Art. 121 Abs. 1 StPO nicht der Fall ist (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO). 58.2 Genugtuung Die Konkursmasse E.________ sel. ist von Gesetzes wegen in die Ansprüche der inzwischen verstorbenen Privatklägerin 2 eingetreten und hat als Zivilklägerin in diesem Verfahren ihre Rechtsnachfolge angetreten. Die vormalige Straf- und Zivilklägerin E._____