110 Abs. 1 StGB nach dem Tode der Privatklägerschaft in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Art. 382 StPO stellt für die Legitimation der Parteien nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 382 StPO).